Verhandlung

Mietminderung(Mietzinsminderung, Mietreduktion)

Mietminderung = Recht auf reduzierte Miete bei Mängeln. Schimmel 10–30 %, Heizungsausfall 30–50 %, Lärm tagsüber 5–10 %.

Bei wesentlichen Mängeln der Mietsache haben Mieter Anspruch auf Mietzinsminderung (§ 1096 ABGB). Höhe richtet sich nach Schwere und Dauer. AT-Richtwerte aus OGH-Judikatur: Schimmel im Wohnraum 10–30 %, Heizungsausfall Winter 30–50 %, Wasserschaden 10–25 %, Baulärm tagsüber 5–15 %, dauerhafter Nachbar-Lärm 5–20 %, defekter Aufzug bei Höhe-Wohnung 5–15 %. Wichtig: Mangel SCHRIFTLICH anzeigen (eingeschrieben oder mit Empfangsbestätigung), Frist zur Behebung setzen (in der Regel 14 Tage), Foto-Dokumentation. Ab dem Tag der Anzeige darf gemindert werden — vorher nicht. Praxis-Tipp: Mietminderung lieber im Vorhinein mit Vermieter abklären; einseitige Kürzung führt oft zu Kündigung wegen Mietrückstand. Bei Sozialwohnungen MRG-geschütztem Altbau gelten zusätzlich Richtwert-Schutz. Bei Verhandlungs-Sache: 5–10 % als Anker, Argument „bis zur Behebung".

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