🔧Handwerk

Werkvertrag(Werklieferungsvertrag, Werkvertrag Bau)

Werkvertrag = der Auftragnehmer schuldet ein konkretes Ergebnis (das fertige Werk), nicht nur Arbeitsleistung. Standard im Handwerk.

Im Gegensatz zum Dienstvertrag (Arbeitsleistung gegen Zeit) schuldet der Handwerker beim Werkvertrag (§ 1165 ff ABGB) ein konkretes, mängelfreies Ergebnis — z.B. „funktionierende Heizungsanlage" statt „X Stunden Arbeit". Praktische Folgen: Gewährleistung 3 Jahre für bewegliche, 3 Jahre für unbewegliche Sachen ab Übergabe (§ 933 ABGB), Beweislast-Umkehr in den ersten 6 Monaten (Mangel gilt als ursprünglich vorhanden), Recht auf Verbesserung vor Preisminderung. ÖNORM B 2110 ergänzt die gesetzliche Basis um praxistaugliche Regelungen (Aufmaß, Abschlagszahlungen, Bauleitung, Abnahme). Bei Streitfällen ist die saubere Abgrenzung Werkvertrag vs Dienstvertrag entscheidend — viele Handwerker drücken sich um Werkvertrags-Pflichten, indem sie „nur Stundenlohn" abrechnen (Regiestunden) — dann gilt zwar Dienstvertrag, aber meist trotzdem analoge Mängelhaftung.

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Praxisbeispiel:

Materialaufschlag bei Handwerkern: Typischerweise 25–35% auf den Einkaufspreis. Bei einem Materialwert von 5.000 € bedeutet das einen Aufschlag von 1.250–1.750 €.

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