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Mängelanzeige(Mängelrüge, Mangelbehebungsaufforderung)

Mängelanzeige = schriftliche Mitteilung von Mängeln binnen 3 Jahren (Gewährleistung). Ohne sie verfällt der Anspruch.

Die Mängelanzeige ist die schriftliche, rechtzeitige Mitteilung eines Mangels an den Auftragnehmer (Handwerker, Bauträger, Vermieter). Sie ist Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche (§ 933 ABGB: 3 Jahre bei beweglichen, 3 Jahre bei unbeweglichen Sachen ab Übergabe). Pflicht-Inhalte: (1) genaue Beschreibung des Mangels, (2) Datum der Entdeckung, (3) Behebungs-Aufforderung mit angemessener Frist (typisch 14 Tage, bei Notlagen wie Wasserschaden 24h), (4) Vorbehalt weiterer Rechte (Preisminderung, Schadenersatz, Wandlung). Form: schriftlich, eingeschrieben (RSb), nicht nur mündlich oder per WhatsApp (Beweis-Schwäche). Wichtig: Bei Bauleistung gilt verdeckter Mangel als „bei Übergabe vorhanden", wenn er binnen 6 Monaten gerügt wird (Beweislast-Umkehr, § 924 ABGB). Tipp: Mängel beim Übergabe-Termin ins Abnahmeprotokoll, spätere zusätzlich per Mängelanzeige. Bei Streit: Sachverständiger zur Beweissicherung beauftragen (1.500–4.000 €), gerichtsfest.

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Praxisbeispiel:

Materialaufschlag bei Handwerkern: Typischerweise 25–35% auf den Einkaufspreis. Bei einem Materialwert von 5.000 € bedeutet das einen Aufschlag von 1.250–1.750 €.

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