Die Absetzung für Abnutzung (AfA, § 7 EStG) verteilt Anschaffungskosten über die geschätzte Nutzungsdauer. Geltend bei Vermietung, Gewerbe oder Selbständigkeit — NICHT bei reinem Eigennutz. AT-Sätze 2026: Gebäude (Mietshaus) 1,5 % p.a. (66 Jahre), Gebäude betrieblich 2,5 % (40 J), PV-Anlage 5 % (20 J), Wärmepumpe 10 % (10 J), Heizungsanlage 6,67 % (15 J), Einbauküche 10 % (10 J). Beispielrechnung Vermieter: PV 30k € → 1.500 €/Jahr AfA → bei 42 % Grenzsteuersatz = 630 € Steuerersparnis pro Jahr × 20 Jahre = 12.600 €. Plus Vorsteuerabzug 20 % bei Umsatzsteuerpflicht (5.000 € sofort). Sonderfall „beschleunigte AfA": in den ersten beiden Jahren 3× bzw. 2× Normalsatz möglich (Investitions-Anreiz 2024–2026). Praxis: bei Vermietung Steuerberater einbeziehen, Mehrkosten 300–600 €/Jahr werden durch Optimierung schnell amortisiert. Wichtig: AfA-Beginn = Zeitpunkt der Inbetriebnahme, NICHT Anschaffung.
Warum ist das wichtig? AfA ist eine zentrale Verhandlungstechnik, die dir hilft, bessere Preise auszuhandeln. Professionelle Verhandler nutzen diese Strategien systematisch.Verhandlungsservice →